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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §12 Abs1;Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker, der nach links einzubiegen beabsichtigt, hat sich gem § 12 Abs 1 StVO 1960 vor dem Einordnen davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Er darf wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung nur bestraft werden, wenn von der Voraussetzung ausgegangen werden kann, dass zur Tatzeit jemand zum Überholen tatsächlich angesetzt hat. Der Vorwurf, sich die in Rede stehende Überzeugung nicht verschafft zu haben, könnte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Fahrzeuglenkers überdies nur zu Recht erhoben werden, wenn ein allenfalls doch begonnenes Überholmanöver eines anderen Fahrzeuglenkers im Sinne des § 15 Abs 3 StVO 1960 rechtzeitig angezeigt worden ist. Geht man ferner davon aus, dass der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges erst dann zum Überholen angesetzt hat, wenn er die Änderung der Fahrtrichtung bereits angezeigt und den bisher benützten Fahrstreifen verlassen hat (vgl in diesem Sinne Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Aufl., S 157), dann zeigt sich, dass die Behörde diesbezügliche Feststellungen zu treffen gehabt hat, um beurteilen zu können, ob dem abbiegenden Fahrzeuglenker zu Recht vorgeworfen worden ist, sich nicht davon überzeugt zu haben, dass niemand zum Überholen angesetzt hat.Ein Fahrzeuglenker, der nach links einzubiegen beabsichtigt, hat sich gem Paragraph 12, Absatz eins, StVO 1960 vor dem Einordnen davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Er darf wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung nur bestraft werden, wenn von der Voraussetzung ausgegangen werden kann, dass zur Tatzeit jemand zum Überholen tatsächlich angesetzt hat. Der Vorwurf, sich die in Rede stehende Überzeugung nicht verschafft zu haben, könnte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Fahrzeuglenkers überdies nur zu Recht erhoben werden, wenn ein allenfalls doch begonnenes Überholmanöver eines anderen Fahrzeuglenkers im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, StVO 1960 rechtzeitig angezeigt worden ist. Geht man ferner davon aus, dass der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges erst dann zum Überholen angesetzt hat, wenn er die Änderung der Fahrtrichtung bereits angezeigt und den bisher benützten Fahrstreifen verlassen hat vergleiche in diesem Sinne Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Aufl., S 157), dann zeigt sich, dass die Behörde diesbezügliche Feststellungen zu treffen gehabt hat, um beurteilen zu können, ob dem abbiegenden Fahrzeuglenker zu Recht vorgeworfen worden ist, sich nicht davon überzeugt zu haben, dass niemand zum Überholen angesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180005.X01Im RIS seit
11.08.2006