RS Vwgh 1985/1/28 85/18/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1985
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §12 Abs1;
StVO 1960 §15 Abs3;
  1. StVO 1960 § 12 heute
  2. StVO 1960 § 12 gültig ab 22.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  3. StVO 1960 § 12 gültig von 01.03.1989 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  4. StVO 1960 § 12 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 15 heute
  2. StVO 1960 § 15 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 15 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 15 gültig von 01.01.1977 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976

Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, der nach links einzubiegen beabsichtigt, hat sich gem § 12 Abs 1 StVO 1960 vor dem Einordnen davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Er darf wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung nur bestraft werden, wenn von der Voraussetzung ausgegangen werden kann, dass zur Tatzeit jemand zum Überholen tatsächlich angesetzt hat. Der Vorwurf, sich die in Rede stehende Überzeugung nicht verschafft zu haben, könnte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Fahrzeuglenkers überdies nur zu Recht erhoben werden, wenn ein allenfalls doch begonnenes Überholmanöver eines anderen Fahrzeuglenkers im Sinne des § 15 Abs 3 StVO 1960 rechtzeitig angezeigt worden ist. Geht man ferner davon aus, dass der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges erst dann zum Überholen angesetzt hat, wenn er die Änderung der Fahrtrichtung bereits angezeigt und den bisher benützten Fahrstreifen verlassen hat (vgl in diesem Sinne Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Aufl., S 157), dann zeigt sich, dass die Behörde diesbezügliche Feststellungen zu treffen gehabt hat, um beurteilen zu können, ob dem abbiegenden Fahrzeuglenker zu Recht vorgeworfen worden ist, sich nicht davon überzeugt zu haben, dass niemand zum Überholen angesetzt hat.Ein Fahrzeuglenker, der nach links einzubiegen beabsichtigt, hat sich gem Paragraph 12, Absatz eins, StVO 1960 vor dem Einordnen davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Er darf wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung nur bestraft werden, wenn von der Voraussetzung ausgegangen werden kann, dass zur Tatzeit jemand zum Überholen tatsächlich angesetzt hat. Der Vorwurf, sich die in Rede stehende Überzeugung nicht verschafft zu haben, könnte unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Fahrzeuglenkers überdies nur zu Recht erhoben werden, wenn ein allenfalls doch begonnenes Überholmanöver eines anderen Fahrzeuglenkers im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, StVO 1960 rechtzeitig angezeigt worden ist. Geht man ferner davon aus, dass der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges erst dann zum Überholen angesetzt hat, wenn er die Änderung der Fahrtrichtung bereits angezeigt und den bisher benützten Fahrstreifen verlassen hat vergleiche in diesem Sinne Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, 7. Aufl., S 157), dann zeigt sich, dass die Behörde diesbezügliche Feststellungen zu treffen gehabt hat, um beurteilen zu können, ob dem abbiegenden Fahrzeuglenker zu Recht vorgeworfen worden ist, sich nicht davon überzeugt zu haben, dass niemand zum Überholen angesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180005.X01

Im RIS seit

11.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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