RS Vwgh 1985/1/28 84/12/0215

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Veröffentlicht am 28.01.1985
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Rechtssatz

Auf die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (§ 12 Abs 9 GehG 1956) ist die Sonderregelung des § 10 DVG über die Entbehrlichkeit der Bezeichnung als Bescheid, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung NICHT anwendbar.Auf die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956) ist die Sonderregelung des Paragraph 10, DVG über die Entbehrlichkeit der Bezeichnung als Bescheid, der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung NICHT anwendbar.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Einhaltung der Formvorschriften Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120215.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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