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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1969/207;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1181/53 E 8. November 1956 RS 2Stammrechtssatz
Die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG setzt voraus, daß von den Fischereiberechtigten Einwendungen zeitgerecht, d. h. gemäß § 42 AVG 1950 spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben werden.Die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG setzt voraus, daß von den Fischereiberechtigten Einwendungen zeitgerecht, d. h. gemäß Paragraph 42, AVG 1950 spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070231.X02Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013