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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §112;Rechtssatz
Dadurch, dass sich sowohl der baupolizeiliche Auftrag als auch der abweisende Berufungsbescheid des Gemeinderates ausdrücklich an die Pächterin des landwirtschaftlichen Betriebes richtet, wird Parteistellung der Pächterin und die Berechtigung zur Erhebung der Vorstellung begründet; ein Bescheid, mit dem die Vorstellung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wird, ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; daran ändert auch nichts, dass auf Grund des Gesetzes der baupolizeiliche Auftrag ausschließlich an den Grundeigentümer und nicht an den Pächter hätte gerichtet werden dürfen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050202.X01Im RIS seit
24.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009