RS Vwgh 2007/9/12 2005/03/0091

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §8;
GGBG 1998 §27 Abs4;
GGBG 1998 §27 Abs5;
VStG §37a Abs5;
VStG §37a;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 2006, Zl 2004/03/0220, ergibt, ist der Verfall einer gemäß § 27 Abs 4 GGBG beim Lenker als Vertreter des Beförderers eingehobenen vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG gegenüber dem Beförderer auszusprechen. Da der Lenker der Beförderungseinheit nach dem zweiten Satz des § 27 Abs 4 GGBG bei der Festsetzung und Einhebung der Sicherheitsleistung als Vertreter des Beförderers gilt (falls "nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist"), ist der Lenker selbst grundsätzlich auch nicht Partei eines nachfolgenden Verfahrens, in dem der Verfall der Sicherheit gemäß § 37a Abs 5 iVm § 27 Abs 5 VStG ausgesprochen wird. Ebensowenig ist der Lenker in diesem Verfallsverfahren Vertreter des Beförders, weil sich § 27 Abs 4 GGBG, der den Lenker als Vertreter bestimmt, lediglich auf die Einhebung der Sicherheit gemäß § 37a VStG und nicht auf deren Verfall bezieht. Der Lenker kann allerdings insoweit Verfahrenspartei sein, als er die Rückzahlung der Sicherheitsleistung an ihn selbst beantragt hat (vgl das Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2003/03/0084).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030091.X01

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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