RS Vwgh 1985/1/30 85/09/0019

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Veröffentlicht am 30.01.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BazillenausscheiderG §7;
VStG §5;

Rechtssatz

Die Tathandlung gem § 7 BazillenausscheiderG besteht auch im Nichtvorweisen eines gültigen amtsärztlichen Zeugnisses. Beruft sich jemand auf eine Pflichtenkollision (hier: zwingende Vorlage an das Gesundheitsamt zum Zwecke der Verlängerung des Zeugnisses), so kann ein Rechtfertigungs- bzw Schuldausschließungsgrund von vornherein nicht ausgeschlossen werden.Die Tathandlung gem Paragraph 7, BazillenausscheiderG besteht auch im Nichtvorweisen eines gültigen amtsärztlichen Zeugnisses. Beruft sich jemand auf eine Pflichtenkollision (hier: zwingende Vorlage an das Gesundheitsamt zum Zwecke der Verlängerung des Zeugnisses), so kann ein Rechtfertigungs- bzw Schuldausschließungsgrund von vornherein nicht ausgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090019.X02

Im RIS seit

11.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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