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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BazillenausscheiderG §7;Rechtssatz
Die Tathandlung gem § 7 BazillenausscheiderG besteht auch im Nichtvorweisen eines gültigen amtsärztlichen Zeugnisses. Beruft sich jemand auf eine Pflichtenkollision (hier: zwingende Vorlage an das Gesundheitsamt zum Zwecke der Verlängerung des Zeugnisses), so kann ein Rechtfertigungs- bzw Schuldausschließungsgrund von vornherein nicht ausgeschlossen werden.Die Tathandlung gem Paragraph 7, BazillenausscheiderG besteht auch im Nichtvorweisen eines gültigen amtsärztlichen Zeugnisses. Beruft sich jemand auf eine Pflichtenkollision (hier: zwingende Vorlage an das Gesundheitsamt zum Zwecke der Verlängerung des Zeugnisses), so kann ein Rechtfertigungs- bzw Schuldausschließungsgrund von vornherein nicht ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090019.X02Im RIS seit
11.10.2005Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011