TE Vwgh Erkenntnis 1985/1/30 85/09/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.1985
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

BazillenausscheiderG §7;
VStG §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde der MW in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juli 1984, Zl. MADer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde der MW in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juli 1984, Zl. MA

14 - 4/84/Str., betreffend Verhängung einer Verwaltungsstrafe

wegen Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien hatte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 1983 der Verwaltungsübertretung nach § 7 des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153/1945, schuldig erkannt, sie habe es im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung in Wien XI., G-gasse 2, zu verantworten, daß in der weiteren Betriebsstätte in Wien XXI., SM mit dem Hantieren mit Fleisch und Fleischwaren am 5. September 1983 befaßt gewesen sei, obwohl sie kein Zeugnis über die amtsärztliche Untersuchung, wonach wegen deren Beschäftigung im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes keine Bedenken obwalten, habe vorweisen können. Gemäß dem § 9 des angeführten Gesetzes hatte die Behörde erster Rechtsstufe über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--- (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) verhängt. In der Begründung war zur schriftlichen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, das Gesundheitszeugnis der Genannten sei bis 13. Oktober 1983 gültig gewesen, ausgeführt worden, es sei der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt worden, daß SM nicht entsprechend den Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes untersucht gewesen sei, sondern daß das Untersuchungszeugnis nicht habe vorgewiesen werden können.Der Magistrat der Stadt Wien hatte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 6. Dezember 1983 der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153 aus 1945,, schuldig erkannt, sie habe es im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung in Wien römisch elf., G-gasse 2, zu verantworten, daß in der weiteren Betriebsstätte in Wien römisch 21 ., SM mit dem Hantieren mit Fleisch und Fleischwaren am 5. September 1983 befaßt gewesen sei, obwohl sie kein Zeugnis über die amtsärztliche Untersuchung, wonach wegen deren Beschäftigung im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes keine Bedenken obwalten, habe vorweisen können. Gemäß dem Paragraph 9, des angeführten Gesetzes hatte die Behörde erster Rechtsstufe über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--- (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) verhängt. In der Begründung war zur schriftlichen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, das Gesundheitszeugnis der Genannten sei bis 13. Oktober 1983 gültig gewesen, ausgeführt worden, es sei der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt worden, daß SM nicht entsprechend den Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes untersucht gewesen sei, sondern daß das Untersuchungszeugnis nicht habe vorgewiesen werden können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen eingebrachten Berufung, in der die Beschwerdeführerin ausführte, das vorhandene und gültige Gesundheitszeugnis der SM sei - wie verlangt - bereits am 24. August 1983 dem zuständigen Gesundheitsamt zur Verlängerung vorgelegt worden, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und das bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß der Spruch, 1. Abs., 5. Zeile ff wie folgt zu lauten habe:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen eingebrachten Berufung, in der die Beschwerdeführerin ausführte, das vorhandene und gültige Gesundheitszeugnis der SM sei - wie verlangt - bereits am 24. August 1983 dem zuständigen Gesundheitsamt zur Verlängerung vorgelegt worden, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben und das bekämpfte erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß der Spruch, 1. Abs., 5. Zeile ff wie folgt zu lauten habe:

"... und Fleischwaren am 5. September 1983 befaßt war, obwohl für diese kein Zeugnis über die amtsärztliche Untersuchung, wonach wegen deren Beschäftigung im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes keine Bedenken obwalten, vom Betriebsführer aufbewahrt wurde bzw. dem Organ der Lebensmittelpolizei vorgewiesen werden konnte."

Zur Begründung führte die Rechtsmittelinstanz aus, selbst wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin dahin gehend Glauben schenke, daß das amtsärztliche Zeugnis am 24. August 1983 dem zuständigen Gesundheitsamt zur Verlängerung übergeben worden sei (in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. November 1983 sei von der Beschwerdeführerin nichts dergleichen vorgebracht worden), könne dieses Vorbringen die Beschwerdeführerin nicht entlasten, weil sie in diesem Falle zumindest eine Fotokopie dieses Zeugnisses im Standort Wien XXI., hätte aufbewahren müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei ihr Verschulden zu bejahen.Zur Begründung führte die Rechtsmittelinstanz aus, selbst wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin dahin gehend Glauben schenke, daß das amtsärztliche Zeugnis am 24. August 1983 dem zuständigen Gesundheitsamt zur Verlängerung übergeben worden sei (in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. November 1983 sei von der Beschwerdeführerin nichts dergleichen vorgebracht worden), könne dieses Vorbringen die Beschwerdeführerin nicht entlasten, weil sie in diesem Falle zumindest eine Fotokopie dieses Zeugnisses im Standort Wien römisch 21 ., hätte aufbewahren müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei ihr Verschulden zu bejahen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, nicht der Verwaltungsübertretung nach § 7 des Bazillenausscheidergesetzes schuldig erkannt und nicht nach § 9 dieses Gesetzes bestraft zu werden. Sie trägt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid lege seiner rechtlichen Beurteilung (arg.: "selbst wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin dahin gehend Glauben schenkt ...") zugrunde, daß das gegenständliche amtsärztliche Zeugnis tatsächlich ab dem 24. August 1983 beim zuständigen Gesundheitsamt zur Verlängerung aufgelegen sei. Sie habe in ihrer Berufung die Meinung vertreten, einem gesetzlichen Gebot nicht dadurch zuwider zu handeln, daß sie dem Gebot desselben Gesetzes entsprechen. Daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß die Untersuchungszeugnisse jeweils verlängert werden, ergebe sich aus der Wendung in der Parenthese des § 7 des Bazillenausscheidergesetzes "- gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung -". Da der Gesundheitsbehörde auf Verlangen das Zeugnis vorgelegt worden sei, könne sich nicht ein Organ, sei es der Gewerbe- oder der Lebensmittelpolizei, darauf berufen, daß ihm dieses ohnehin bei der zuständigen Behörde aufliegende Zeugnis nicht vorgewiesen werde. Zudem rügte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in der Berufung, daß das Gesundheitszeugnis dem Gesundheitsamt auf dessen Verlangen vorgelegt worden sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, nicht der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, des Bazillenausscheidergesetzes schuldig erkannt und nicht nach Paragraph 9, dieses Gesetzes bestraft zu werden. Sie trägt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid lege seiner rechtlichen Beurteilung (arg.: "selbst wenn man den Angaben der Beschwerdeführerin dahin gehend Glauben schenkt ...") zugrunde, daß das gegenständliche amtsärztliche Zeugnis tatsächlich ab dem 24. August 1983 beim zuständigen Gesundheitsamt zur Verlängerung aufgelegen sei. Sie habe in ihrer Berufung die Meinung vertreten, einem gesetzlichen Gebot nicht dadurch zuwider zu handeln, daß sie dem Gebot desselben Gesetzes entsprechen. Daß der Gesetzgeber davon ausgehe, daß die Untersuchungszeugnisse jeweils verlängert werden, ergebe sich aus der Wendung in der Parenthese des Paragraph 7, des Bazillenausscheidergesetzes "- gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung -". Da der Gesundheitsbehörde auf Verlangen das Zeugnis vorgelegt worden sei, könne sich nicht ein Organ, sei es der Gewerbe- oder der Lebensmittelpolizei, darauf berufen, daß ihm dieses ohnehin bei der zuständigen Behörde aufliegende Zeugnis nicht vorgewiesen werde. Zudem rügte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen in der Berufung, daß das Gesundheitszeugnis dem Gesundheitsamt auf dessen Verlangen vorgelegt worden sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob die belangte Behörde die als Mittel der Begehung der Tat anzusehende, nach § 7 des Bazillenausscheidergesetzes tatbildliche Verletzung einer Aufbewahrungs- und Vorweispflicht (objektive Tatbestandsmerkmale) zu Recht bejahte.Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob die belangte Behörde die als Mittel der Begehung der Tat anzusehende, nach Paragraph 7, des Bazillenausscheidergesetzes tatbildliche Verletzung einer Aufbewahrungs- und Vorweispflicht (objektive Tatbestandsmerkmale) zu Recht bejahte.

Gemäß § 7 des Bazillenausscheidergesetzes hat der Betriebsprüfer bzw. die in § 3 des Gesetzes angeführte Einzelperson die amtsärztlichen Zeugnisse der beschäftigten, der amtsärztlichen Untersuchung unterzogenen Personen durch mindestens zwei Jahre - gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung - aufzubewahren und den Organen der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.Gemäß Paragraph 7, des Bazillenausscheidergesetzes hat der Betriebsprüfer bzw. die in Paragraph 3, des Gesetzes angeführte Einzelperson die amtsärztlichen Zeugnisse der beschäftigten, der amtsärztlichen Untersuchung unterzogenen Personen durch mindestens zwei Jahre - gerechnet vom Tage der letzten amtsärztlichen Untersuchung - aufzubewahren und den Organen der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

Der Zweck dieser vom Gesetzgeber besonders geregelten Aufbewahrungspflicht besteht darin, den Beweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der beschäftigten Dienstnehmer im Interesse des Betriebes, der Dienstnehmer, aber auch im Interesse der die Einhaltung des Gesetzes überprüfenden Gesundheitspolizei, sicherzustellen. Die Art der Aufbewahrung ist dem Betriebsprüfer überlassen. Er kann die Ablage und Aufbewahrung nach jenem Ordnungsprinzip gestalten, das ihm nach den besonderen betrieblichen Verhältnissen am geeignetsten und zweckmäßigsten erscheint. Es ist daher gleichgültig, ob man nach sachlichen, chronologischen, personellen oder anderen Gesichtspunkten die Ablage bzw. Aufbewahrung organisiert. Die amtsärztlichen Zeugnisse sind aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes - was die belangte Behörde verkennt - im Original aufzubewahren. In keinem Fall kann aus dieser Bestimmung abgeleitet werden, daß sie die Aufbewahrung in Form von Ablichtungen anordnet.

Das zu schützende Rechtsgut ist die Gesundheit der Gesellschaft vor Krankheiten durch die Verwendung von Bazillenausscheidern in bestimmten, im § 1 Abs. 1 des Bazillenausscheidergesetzes genannten Betrieben. Zu diesem Zweck muß den hierfür zuständigen Organwaltern die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Arbeitnehmer an Ort und Stelle nachgewiesen werden können. Die Tathandlung besteht im Nichtvorweisen eines gültigen amtsärztlichen Zeugnisses. Die äußere Tatseite wird daher dann erfüllt, wenn das amtsärztliche Zeugnis den Organwaltern der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei über deren Verlangen nicht vorgewiesen wird.Das zu schützende Rechtsgut ist die Gesundheit der Gesellschaft vor Krankheiten durch die Verwendung von Bazillenausscheidern in bestimmten, im Paragraph eins, Absatz eins, des Bazillenausscheidergesetzes genannten Betrieben. Zu diesem Zweck muß den hierfür zuständigen Organwaltern die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Arbeitnehmer an Ort und Stelle nachgewiesen werden können. Die Tathandlung besteht im Nichtvorweisen eines gültigen amtsärztlichen Zeugnisses. Die äußere Tatseite wird daher dann erfüllt, wenn das amtsärztliche Zeugnis den Organwaltern der staatlichen Gewerbe-, Lebensmittel-, Gesundheits- und Veterinärpolizei über deren Verlangen nicht vorgewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor den Verwaltungsstrafbehörden in der Schuldfrage damit gerechtfertigt, sie hätte das amtsärztliche Zeugnis der SM dem zuständigen Gesundheitsamt zum Zwecke der Verlängerung vorlegen müssen. Trifft diese von der Beschwerdeführerin behauptete Pflichtenkollision zu, so kann ein Rechtfertigungs- bzw. Schuldausschließungsgrund von vornherein nicht ausgeschlossen werden.

Die dazu erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen unterließ jedoch die belangte Behörde, die in Verkennung der Rechtslage auf diesen - wie gezeigt - rechtserheblichen Umstand überhaupt nicht Bedacht nahm.

Hiedurch wurde die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß dem § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Hiedurch wurde die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, wobei gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 30. Jänner 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090019.X00

Im RIS seit

11.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten