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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Wird bei einer Amtshandlung durch einen Gendarmeriebeamten wegen § 5 Abs 1 StVO vom Betroffenen ein Betrag von S 11.000,-- als Sicherheit eingehoben (mag auch die Höhe der Summe von einem Beamten der BH auf Grund einer fernmündlichen Rückfrage bestimmt worden sein) so kann das Vorgehen des Gendarmeriebeamten - ein Bescheid gemäß § 37 a VStG wurde von der Behörde NICHT erlassen - nur als Maßnahme nach § 37 a VStG qualifiziert werden. Nach § 37 a VStG in Verbindung mit § 100 Abs 3 lit a StVO darf jedoch der Gendarmeriebeamte nur einen Betrag von S 5.000,-- einheben und festsetzen. Eine solche Amtshandlung ist als rechtswidrig zu erklären. Mögen auch NACHTRÄGLICH mit Bescheid ein Auftrag gemäß § 37 VStG ergehen und die bescheidmäßige Zurückweisung eines Auftrages auf Rückerstattung des erlegten Betrages und ein im Straferkenntnis (wegen § 5 Abs 1 StVO) ausgesprochener Verfall der Sicherheit in Rechtskraft erwachsen, so waren (dennoch) im Zeitpunkt der Amtshandlung des Gendarmeriebeamten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Festsetzung und Einhebung eines S 5.000,-- übersteigenden Betrages nicht gegeben.Wird bei einer Amtshandlung durch einen Gendarmeriebeamten wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO vom Betroffenen ein Betrag von S 11.000,-- als Sicherheit eingehoben (mag auch die Höhe der Summe von einem Beamten der BH auf Grund einer fernmündlichen Rückfrage bestimmt worden sein) so kann das Vorgehen des Gendarmeriebeamten - ein Bescheid gemäß Paragraph 37, a VStG wurde von der Behörde NICHT erlassen - nur als Maßnahme nach Paragraph 37, a VStG qualifiziert werden. Nach Paragraph 37, a VStG in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz 3, Litera a, StVO darf jedoch der Gendarmeriebeamte nur einen Betrag von S 5.000,-- einheben und festsetzen. Eine solche Amtshandlung ist als rechtswidrig zu erklären. Mögen auch NACHTRÄGLICH mit Bescheid ein Auftrag gemäß Paragraph 37, VStG ergehen und die bescheidmäßige Zurückweisung eines Auftrages auf Rückerstattung des erlegten Betrages und ein im Straferkenntnis (wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO) ausgesprochener Verfall der Sicherheit in Rechtskraft erwachsen, so waren (dennoch) im Zeitpunkt der Amtshandlung des Gendarmeriebeamten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Festsetzung und Einhebung eines S 5.000,-- übersteigenden Betrages nicht gegeben.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030050.X02Im RIS seit
01.07.2004Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016