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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, nicht der Kfz-Halter sei primär, sondern es sei immer der Kfz-Lenker "für ... einen Zustand verantwortlich", geht an der für den Zulassungsbesitzer bestehenden Rechtslage vorbei. § 103 Abs 1 KFG enthält keine Regelung, derzufolge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Kfz-Lenker nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Die Auffassung, nicht der Kfz-Halter sei primär, sondern es sei immer der Kfz-Lenker "für ... einen Zustand verantwortlich", geht an der für den Zulassungsbesitzer bestehenden Rechtslage vorbei. Paragraph 103, Absatz eins, KFG enthält keine Regelung, derzufolge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Kfz-Lenker nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030017.X01Im RIS seit
30.01.1985