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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/06/0135 E 13. September 1984 VwSlg 11513 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Zu den in Art 15 Abs 5 B-VG genannten Akten der Vollziehung, die unter den darin genannten Voraussetzungen in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, gehört auch die eigentliche Widmungsbewilligung nach §§ 2 ff der Stmk BauO. Der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegt nur die Festsetzung der Baulinien = Straßenfluchtlinien (nicht auch der inneren Grenzlinien) und des Niveaus ohne Widmungsbewilligung (Hinweis auf E vom 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968 und E vom 5.7.1984, 84/06/0112)Zu den in Artikel 15, Absatz 5, B-VG genannten Akten der Vollziehung, die unter den darin genannten Voraussetzungen in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, gehört auch die eigentliche Widmungsbewilligung nach Paragraphen 2, ff der Stmk BauO. Der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich obliegt nur die Festsetzung der Baulinien = Straßenfluchtlinien (nicht auch der inneren Grenzlinien) und des Niveaus ohne Widmungsbewilligung (Hinweis auf E vom 25.3.1968, 1026/67, VwSlg 7319 A/1968 und E vom 5.7.1984, 84/06/0112)
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984060242.X01Im RIS seit
21.10.2004