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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/5, S 233;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 209 Abs 1 BAO genügt es, daß das Finanzamt irgendeine Handlung - etwa eine Anfrage - zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt (Hinweis E 23.2.1984, 82/16/0093 und weitere VJ).Nach dem Wortlaut des Paragraph 209, Absatz eins, BAO genügt es, daß das Finanzamt irgendeine Handlung - etwa eine Anfrage - zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen in Erscheinung tritt (Hinweis E 23.2.1984, 82/16/0093 und weitere VJ).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160088.X02Im RIS seit
31.01.1985