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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei der Abgrenzung von familienhaften, auf bloßer Gefälligkeit beruhenden Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen von solchen, die zu wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, kommt es darauf an, ob nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach dem gesamten auf Grund rechtlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des Falles, die Arbeitsleistung das Gepräge einer unentgeltlichen Gefälligkeit hat oder nicht (Hinweis E 26.2.1981, 2922/78, E 11.12.1981, 3380/79 und E 7.7.1983, 0129/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080157.X03Im RIS seit
04.11.2004