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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Beitragsfrei nach der Gesetzesstelle des § 49 Abs 1 und Abs 2 kann nur die Abgeltung eines tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlassten Mehraufwandes der Dienstnehmer sein; dies kommt auch im 2. Halbsatz der genannten Gesetzesstelle ganz klar zum Ausdruck, wonach unter anderem Fahrtkostenvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder nur beitragsfrei sind, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (Hinweis E 22.11.1984 83/08/0067).Beitragsfrei nach der Gesetzesstelle des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, kann nur die Abgeltung eines tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlassten Mehraufwandes der Dienstnehmer sein; dies kommt auch im 2. Halbsatz der genannten Gesetzesstelle ganz klar zum Ausdruck, wonach unter anderem Fahrtkostenvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder nur beitragsfrei sind, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (Hinweis E 22.11.1984 83/08/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982080160.X01Im RIS seit
16.09.2004