RS Vwgh 1985/1/31 81/08/0135

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Veröffentlicht am 31.01.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs3 letzter Satz idF 1980/225;
OFG §11 Abs14 idF 1972/164;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die gesetzliche Voraussetzung "soweit das Einkommen aus laufenden Monatbezügen besteht" in § 11 Abs 14 OFG ist dann erfüllt, wenn vertraglich monatliche Bezüge vereinbart sind, das Dienstverhältnis unverändert aufrecht besteht, die Monatsbezüge jedoch mangels einer Arbeitsleistung des Dienstnehmers nicht zur Auszahlung gelangen, geleistete Sonderzahlungen sind daher auch diesfalls anrechungsfrei.Die gesetzliche Voraussetzung "soweit das Einkommen aus laufenden Monatbezügen besteht" in Paragraph 11, Absatz 14, OFG ist dann erfüllt, wenn vertraglich monatliche Bezüge vereinbart sind, das Dienstverhältnis unverändert aufrecht besteht, die Monatsbezüge jedoch mangels einer Arbeitsleistung des Dienstnehmers nicht zur Auszahlung gelangen, geleistete Sonderzahlungen sind daher auch diesfalls anrechungsfrei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1981080135.X03

Im RIS seit

05.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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