RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0159

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §865;
GdBG Tir 1970 §25a Abs2 idF 2003/002;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1 idF 2005/055;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §13a Abs1 idF BGBl 1966/109;
GehG/Tir 1998 §13a Abs1 idF BGBl 1966/109 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ungeachtet der "Theorie der objektiven Erkennbarkeit" setzt ein Rückforderungsverfahren nach § 13a GehG und die dafür erforderliche Verneinung des "guten Glaubens" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1989, Zl. 88/12/0067, und vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324), jeweils die Geschäftsfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt des Zahlungsempfanges voraus. Die zitierte Vorjudikatur gebraucht diesen Begriff offenbar im Verständnis des Zivilrechts. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - auch ohne Bestellung eines Sachwalters - geschäftsunfähig. Dafür bedarf es grundsätzlich vollkommener Unfähigkeit, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, also Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (vgl. hiezu Rummel in Rummel I3, Kommentar zum ABGB, Rz 3 zu § 865 ABGB). (Hier: Sollte sich der Beamte daher im Zeitpunkt des Empfanges der Zahlung des Dezembergehaltes in einem solchen Zustand befunden haben, so läge nach der zitierten Judikatur von vornherein Gutgläubigkeit vor.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120159.X03

Im RIS seit

13.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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