TE Vwgh Erkenntnis 1985/2/12 84/07/0319

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.1985
beobachten
merken

Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich;
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WasserleitungsanschlußG NÖ 1978;
WRG 1959 §36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des J S ju., in V, vertreten durch Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Apri1 1984, Z1. III/1-23.023/3-89, betreffend Anschlußzwang an eine Gemeindewasserleitung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V), zu Recht erkannt;Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des J S ju., in römisch fünf, vertreten durch Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Apri1 1984, Z1. III/1-23.023/3-89, betreffend Anschlußzwang an eine Gemeindewasserleitung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde römisch fünf), zu Recht erkannt;

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften mit den Häusern V, Nr. 10 und Nr. 12. Der Wasserbedarf dieser beiden Liegenschaften wird auf Grund vertraglicher Vereinbarungen aus einer Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft V bezogen; der Beschwerdeführer ist selbst nicht Mitglied dieser Genossenschaft.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften mit den Häusern römisch fünf, Nr. 10 und Nr. 12. Der Wasserbedarf dieser beiden Liegenschaften wird auf Grund vertraglicher Vereinbarungen aus einer Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft römisch fünf bezogen; der Beschwerdeführer ist selbst nicht Mitglied dieser Genossenschaft.

Im Zuge der Errichtung einer kommunalen Wasserversorgungsanlage durch die mitbeteiligte Gemeinde (in der Folge kurz MB: wurde der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert, sich zur Frage des Anschlußzwanges nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl 6951-0 (in der Folge kurz WAG 1978), zu äußern, doch kam er dieser Aufforderung vorerst nicht nach.Im Zuge der Errichtung einer kommunalen Wasserversorgungsanlage durch die mitbeteiligte Gemeinde (in der Folge kurz MB: wurde der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert, sich zur Frage des Anschlußzwanges nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6951-0 (in der Folge kurz WAG 1978), zu äußern, doch kam er dieser Aufforderung vorerst nicht nach.

Mit seinen beiden Bescheiden vom 30. August 1982 trug der Bürgermeister der MB dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 WAG 1978 den Anschluß an die Gemeindewasserleitung und die Errichtung des Hausanschlusses auf.Mit seinen beiden Bescheiden vom 30. August 1982 trug der Bürgermeister der MB dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WAG 1978 den Anschluß an die Gemeindewasserleitung und die Errichtung des Hausanschlusses auf.

Am 13. September 1982 brachte der Beschwerdeführer bei der MB einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ein, daß für die Häuser Nr. 10 und 12 im Sinne des § 2 Abs. 1 WAG 1978 kein Anschlußzwang bestehe.Am 13. September 1982 brachte der Beschwerdeführer bei der MB einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ein, daß für die Häuser Nr. 10 und 12 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, WAG 1978 kein Anschlußzwang bestehe.

Der Bürgermeister der MB traf hierauf mit seinen beiden Bescheiden vom 25. November 1982 gemäß § 2 Abs. 2 WAG 1978 die Feststellung, daß der Anschlußzwang für die beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers zu bejahen sei, weil für diese Liegenschaften keine eigene Wasserversorgungsanlage bestehe, deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden könne. Ein Wasserbezug von der bestehenden Wassergenossenschaft könne für Nichtmitglieder nicht anerkannt werden, da sonst der Bestand der Gemeindewasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedroht werden könnte.Der Bürgermeister der MB traf hierauf mit seinen beiden Bescheiden vom 25. November 1982 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, WAG 1978 die Feststellung, daß der Anschlußzwang für die beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers zu bejahen sei, weil für diese Liegenschaften keine eigene Wasserversorgungsanlage bestehe, deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden könne. Ein Wasserbezug von der bestehenden Wassergenossenschaft könne für Nichtmitglieder nicht anerkannt werden, da sonst der Bestand der Gemeindewasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedroht werden könnte.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers gab der Gemeinderat der MB mit seinen Bescheiden vom 23. Juni 1983 nicht Folge. Auch die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer nicht Mitglied der Wassergenossenschaft sei, die an diverse Liegenschaftseigentümer Wasser verkaufe und "eine Art Konkurrenzwasserleitung" zu jener der Gemeinde betreibe, wodurch die Wirtschaftlichkeit der neu errichteten Gemeindewasserleitung bedroht werde. Außerdem sei ein die Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft betreffender Untersuchungsbefund über deren Wasserqualität nicht vorgelegt worden.

Am 16. August 1983 brachte der Beschwerdeführer eine mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Vorstellung gegen die beiden Bescheide des Gemeinderates ein, in welcher er neuerlich auf seinen Wasserbezug aus der genossenschaftlichen Anlage verwies und sowohl die wirtschaftliche Bedrohung der Gemeindewasserleitung durch diese Anlage als auch die Behauptung einer unzureichenden Wasserqualität derselben bestritt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. April 1984 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) in Spruchpunkt I der Wiedereinsetzung stattgegeben und in Spruchpunkt II die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes als unbegründet abgewiesen. Den mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Spruchpunkt II begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß der Wasserbedarf der beiden Liegenschaften nicht von einer "eigenen" Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers gedeckt werde. Da der Beschwerdeführer nicht "Miteigentümer" der Wassergenossenschaft V zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage gewesen sei, sei eine Prüfung, ob die Wasserqualität der genossenschaftlichen Anlage bei Weiterbenutzung die Gesundheit gefährde, nicht anzustellen. Nur wenn der Beschwerdeführer nach Inbetriebnahme der Anlage der MB den Wasserbedarf seiner Liegenschaften durch eine eigene Anlage zu decken beabsichtige und dies entsprechend beantrage, wäre zu prüfen, ob durch diese Maßnahme der wirtschaftliche Betrieb der neu errichteten Wasserversorgungsanlage der MB gefährdet würde (§ 2 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 WAG 1978). Mangels einer eigenen Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers sei auf dessen Ausführungen hinsichtlich der Wasserqualität der Genossenschaftsanlage und des wirtschaftlichen Betriebes der neu errichteten Anlage nicht näher einzugehen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. April 1984 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) in Spruchpunkt römisch eins der Wiedereinsetzung stattgegeben und in Spruchpunkt römisch zwei die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes als unbegründet abgewiesen. Den mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Spruchpunkt römisch zwei begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß der Wasserbedarf der beiden Liegenschaften nicht von einer "eigenen" Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers gedeckt werde. Da der Beschwerdeführer nicht "Miteigentümer" der Wassergenossenschaft römisch fünf zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage gewesen sei, sei eine Prüfung, ob die Wasserqualität der genossenschaftlichen Anlage bei Weiterbenutzung die Gesundheit gefährde, nicht anzustellen. Nur wenn der Beschwerdeführer nach Inbetriebnahme der Anlage der MB den Wasserbedarf seiner Liegenschaften durch eine eigene Anlage zu decken beabsichtige und dies entsprechend beantrage, wäre zu prüfen, ob durch diese Maßnahme der wirtschaftliche Betrieb der neu errichteten Wasserversorgungsanlage der MB gefährdet würde (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, WAG 1978). Mangels einer eigenen Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers sei auf dessen Ausführungen hinsichtlich der Wasserqualität der Genossenschaftsanlage und des wirtschaftlichen Betriebes der neu errichteten Anlage nicht näher einzugehen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. Oktober 1984, Zl. B 500/84, abgelehnt; gleichzeitig wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 WAG 1978 ist der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmers nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WAG 1978 ist der Wasserbedarf in Gebäuden, Betrieben und sonstigen Anlagen im Versorgungsbereich (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmers nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).

Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 WAG 1978 nicht für Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann.Der Anschlußzwang im Sinne des Paragraph eins, besteht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 1978 nicht für Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann.

Nach § 2 Abs. 2 WAG 1978 hat die Behörde auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht. Den Nachweis, daß die Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann, hat im Falle des Abs. 1 Z. 1 der Liegenschaftseigentümer zu erbringen.Nach Paragraph 2, Absatz 2, WAG 1978 hat die Behörde auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Absatz eins, der Anschlußzwang nicht besteht. Den Nachweis, daß die Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann, hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Liegenschaftseigentümer zu erbringen.

§ 3 WAG 1978 sieht die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen im Falle des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung durch ihre Weiterbenutzung vor. Paragraph 3, WAG 1978 sieht die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Auflassung eigener Wasserversorgungsanlagen im Falle des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung durch ihre Weiterbenutzung vor.

Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist gemäß § 4 Abs. 1 WAG 1978 anzuzeigen, wobei die Behörde auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens diese Errichtung gemäß § 4 Abs. 2 untersagen kann, wenn sie den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen kann. Kommt es zu keiner derartigen Untersagung, dann stellt der Betrieb einer solchen neu errichteten eigenen Wasserversorgungsanlage für die damit versorgte Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 WAG 1978 ebenfalls einen Ausnahmetatbestand vom Anschlußzwang dar.Die beabsichtigte Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 1978 anzuzeigen, wobei die Behörde auf Antrag des Wasserversorgungsunternehmens diese Errichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, untersagen kann, wenn sie den Bestand des Wasserversorgungsunternehmens in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen kann. Kommt es zu keiner derartigen Untersagung, dann stellt der Betrieb einer solchen neu errichteten eigenen Wasserversorgungsanlage für die damit versorgte Liegenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WAG 1978 ebenfalls einen Ausnahmetatbestand vom Anschlußzwang dar.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der Wasserbedarf der beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der MB durch eine bereits bestehende "eigene" Wasserversorgungsanlage gedeckt wurde, und ob daher für diese beiden Liegenschaften der Anschlußzwang im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 WAG 1978 besteht oder nicht. Dabei ist unbestritten, daß die Wasserversorgung dieser beiden Liegenschaften seit vielen Jahren aus einer genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, und daß der Beschwerdeführer selbst nicht Mitglied dieser Wassergenossenschaft ist.Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der Wasserbedarf der beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der MB durch eine bereits bestehende "eigene" Wasserversorgungsanlage gedeckt wurde, und ob daher für diese beiden Liegenschaften der Anschlußzwang im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 1978 besteht oder nicht. Dabei ist unbestritten, daß die Wasserversorgung dieser beiden Liegenschaften seit vielen Jahren aus einer genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, und daß der Beschwerdeführer selbst nicht Mitglied dieser Wassergenossenschaft ist.

Den oben angeführten §§ 2 bis 4 WAG 1978 ist zu entnehmen, daß das Gesetz nicht auf eine vom Eigentümer auf welcher Art immer bewerkstelligte eigene Wasserversorgung seiner Liegenschaften, sondern auf das Vorliegen einer eigenen Wasserversorgungsanlage abstellt. Es kann nun im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob das Gesetz dabei ausschließlich im Eigentum des oder der Liegenschaftseigentümer stehende Anlagen meint, oder ob mit dem Wort "eigene" auch andere rechtliche Formen der Verfügungsgewalt über diese Anlagen erfaßt werden sollen. Keinesfalls genügt es für die Annahme einer "eigenen Wasserversorgungsanlage", wenn zwar - wie im Falle des Beschwerdeführers - Wasser aus einer nicht vom öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen betriebenen Anlage auf Grund vertraglicher Abmachungen bezogen wird, dem Abnehmer des Wassers jedoch überhaupt keine Verfügungsmacht über diese Anlage, zusteht. Ebensowenig, wie dem Beschwerdeführer gegenüber seitens der Behörde die Auflassung der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft im Sinne des § 3 WAG 1978 angeordnet werden könnte, und ebensowenig, wie ein nach Inbetriebnahme einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage vorgenommener vertraglicher Anschluß an eine genossenschaftliche Anlage als Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 4 WAG 1978 angesehen werden könnte, stellt daher die bloße Wasserversorgung aus einer solchen genossenschaftlichen Anlage die Voraussetzungen für ein Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 WAG 1978 her.Den oben angeführten Paragraphen 2 bis 4 WAG 1978 ist zu entnehmen, daß das Gesetz nicht auf eine vom Eigentümer auf welcher Art immer bewerkstelligte eigene Wasserversorgung seiner Liegenschaften, sondern auf das Vorliegen einer eigenen Wasserversorgungsanlage abstellt. Es kann nun im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob das Gesetz dabei ausschließlich im Eigentum des oder der Liegenschaftseigentümer stehende Anlagen meint, oder ob mit dem Wort "eigene" auch andere rechtliche Formen der Verfügungsgewalt über diese Anlagen erfaßt werden sollen. Keinesfalls genügt es für die Annahme einer "eigenen Wasserversorgungsanlage", wenn zwar - wie im Falle des Beschwerdeführers - Wasser aus einer nicht vom öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen betriebenen Anlage auf Grund vertraglicher Abmachungen bezogen wird, dem Abnehmer des Wassers jedoch überhaupt keine Verfügungsmacht über diese Anlage, zusteht. Ebensowenig, wie dem Beschwerdeführer gegenüber seitens der Behörde die Auflassung der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft im Sinne des Paragraph 3, WAG 1978 angeordnet werden könnte, und ebensowenig, wie ein nach Inbetriebnahme einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage vorgenommener vertraglicher Anschluß an eine genossenschaftliche Anlage als Errichtung einer eigenen Wasserversorgungsanlage im Sinne des Paragraph 4, WAG 1978 angesehen werden könnte, stellt daher die bloße Wasserversorgung aus einer solchen genossenschaftlichen Anlage die Voraussetzungen für ein Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 1978 her.

Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 12. Februar 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070319.X00

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten