RS Vwgh 1985/2/12 84/05/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1985
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135 idF 1976/018;
BauO Wr §72 idF 1976/018;
BauRallg impl;
VStG §39;

Rechtssatz

Werden mit einem Bescheid mehrere trennbare Bauvorhaben bewilligt, tritt hinsichtlich der übrigen Vorhaben Teilrechtskraft ein, wenn nur einzelne Bauvorhaben von Nachbarn mittels Berufung angefochten würden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984050203.X01

Im RIS seit

24.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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