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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1897/64 E 27. Jänner 1966 RS 2Stammrechtssatz
Das der Meldungsleger bezüglich der von ihm geschätzten Überschreitung der zuläßigen Höchstgeschwindigkeit (hier um 20 bis 30 km/h) keine präzise Ziffer angegeben hat, spricht für seine Gewissenhaftigkeit, da es ja im Wesen einer Schätzung liegt, daß der ganz genaue Wert nicht angegeben werden kann.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180039.X03Im RIS seit
28.07.2006