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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Durch die verspätete Einzahlung von Organstrafverfügungen (nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 50 Abs 6 VStG 1950) werden die Organstrafverfügungen ohne Rücksicht auf die Ursache der verspäteten Einzahlung gegenstandslos. Daraus folgt aber, dass diesen Organstrafverfügungen für die in der Folge eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann mittels Strafverfügung gem § 47 Abs 1 VStG 1950 festgesetzten Geldstrafen keine rechtliche Bedeutung zukommt, sodass die Behörde 1. Instanz berechtigt ist, die Höhe der Geldstrafen in den Strafverfügungen innerhalb des Rahmens des § 47 Abs 1 VStG festzusetzen, ohne dabei auf den Umstand Bedacht nehmen zu müssen, dass in den vorangegangenen Strafverfügungen jeweils eine dem Höchstbetrag des § 50 Abs 1 VStG entsprechende Geldstrafe festgesetzt worden war. Bei der Strafbemessung ist auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in den Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen nicht Bedacht zu nehmen.Durch die verspätete Einzahlung von Organstrafverfügungen (nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950) werden die Organstrafverfügungen ohne Rücksicht auf die Ursache der verspäteten Einzahlung gegenstandslos. Daraus folgt aber, dass diesen Organstrafverfügungen für die in der Folge eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann mittels Strafverfügung gem Paragraph 47, Absatz eins, VStG 1950 festgesetzten Geldstrafen keine rechtliche Bedeutung zukommt, sodass die Behörde 1. Instanz berechtigt ist, die Höhe der Geldstrafen in den Strafverfügungen innerhalb des Rahmens des Paragraph 47, Absatz eins, VStG festzusetzen, ohne dabei auf den Umstand Bedacht nehmen zu müssen, dass in den vorangegangenen Strafverfügungen jeweils eine dem Höchstbetrag des Paragraph 50, Absatz eins, VStG entsprechende Geldstrafe festgesetzt worden war. Bei der Strafbemessung ist auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in den Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen nicht Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180030.X01Im RIS seit
29.08.2006