RS Vwgh 1985/2/13 85/18/0030

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §49 Abs2;
VStG §50 Abs2;
VStG §50 Abs6;
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Durch die verspätete Einzahlung von Organstrafverfügungen (nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 50 Abs 6 VStG 1950) werden die Organstrafverfügungen ohne Rücksicht auf die Ursache der verspäteten Einzahlung gegenstandslos. Daraus folgt aber, dass diesen Organstrafverfügungen für die in der Folge eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann mittels Strafverfügung gem § 47 Abs 1 VStG 1950 festgesetzten Geldstrafen keine rechtliche Bedeutung zukommt, sodass die Behörde 1. Instanz berechtigt ist, die Höhe der Geldstrafen in den Strafverfügungen innerhalb des Rahmens des § 47 Abs 1 VStG festzusetzen, ohne dabei auf den Umstand Bedacht nehmen zu müssen, dass in den vorangegangenen Strafverfügungen jeweils eine dem Höchstbetrag des § 50 Abs 1 VStG entsprechende Geldstrafe festgesetzt worden war. Bei der Strafbemessung ist auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in den Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen nicht Bedacht zu nehmen.Durch die verspätete Einzahlung von Organstrafverfügungen (nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des Paragraph 50, Absatz 6, VStG 1950) werden die Organstrafverfügungen ohne Rücksicht auf die Ursache der verspäteten Einzahlung gegenstandslos. Daraus folgt aber, dass diesen Organstrafverfügungen für die in der Folge eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann mittels Strafverfügung gem Paragraph 47, Absatz eins, VStG 1950 festgesetzten Geldstrafen keine rechtliche Bedeutung zukommt, sodass die Behörde 1. Instanz berechtigt ist, die Höhe der Geldstrafen in den Strafverfügungen innerhalb des Rahmens des Paragraph 47, Absatz eins, VStG festzusetzen, ohne dabei auf den Umstand Bedacht nehmen zu müssen, dass in den vorangegangenen Strafverfügungen jeweils eine dem Höchstbetrag des Paragraph 50, Absatz eins, VStG entsprechende Geldstrafe festgesetzt worden war. Bei der Strafbemessung ist auf ein allenfalls geringes Verschulden an der verspäteten Einzahlung der in den Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen nicht Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180030.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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