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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §23 Abs1;Rechtssatz
Entsprechend der Anordnung des § 23 Abs 1 KOVG 1957 ist - ohne Bindung an bisherige bescheidmäßige Absprüche in Angelegenheit der Heilfürsorge - die beantragte Leistung der Heilfürsorge mit jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen sowie mit dem Ziel der Heilfürsorge als Tatbestand iSd § 23 Abs 2 KOVG 1957 in Beziehung zu setzen.Entsprechend der Anordnung des Paragraph 23, Absatz eins, KOVG 1957 ist - ohne Bindung an bisherige bescheidmäßige Absprüche in Angelegenheit der Heilfürsorge - die beantragte Leistung der Heilfürsorge mit jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen sowie mit dem Ziel der Heilfürsorge als Tatbestand iSd Paragraph 23, Absatz 2, KOVG 1957 in Beziehung zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090110.X01Im RIS seit
21.12.2004