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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0150 E 13. September 1983 VwSlg 11133 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Die Fälle des § 1 Abs 5 IESG stellen eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des § 1 Abs 1 legcit insoferne dar, als diese eine entsprechende Einschränkung erfährt und sohin auch (ehemalige) Arbeitnehmer ua dann "keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld" haben, wenn sie "Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist", waren, und zwar bezogen auf den Zeitraum, aus dem die geltend gemachten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis resultieren.Die Fälle des Paragraph eins, Absatz 5, IESG stellen eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, legcit insoferne dar, als diese eine entsprechende Einschränkung erfährt und sohin auch (ehemalige) Arbeitnehmer ua dann "keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld" haben, wenn sie "Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist", waren, und zwar bezogen auf den Zeitraum, aus dem die geltend gemachten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis resultieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110116.X07Im RIS seit
17.03.2005