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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Siehe jedoch: 1187/62 E 8. April 1963 RS 2; Siehe jedoch: 86/18/0213 E 22. März 1991 RS 4; 91/09/0169 E 21. Mai 1992 RS 4;Rechtssatz
Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter (Hinweis E 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1979). Daran vermag auch das Amtssiegel auf der zugestellten Ausfertigung nichts zu ändern. Eine dagegen erhobene Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen. Zur Entscheidung in der Sache selbst ist die Berufungsbehörde bei dieser Sachlage und Rechtslage nicht zuständig, wobei die Unzuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn sie vom Bf nicht geltend gemacht wurde (Hinweis E 1.12.1982, 81/03/0028).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983030126.X01Im RIS seit
28.05.2004