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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0364/68 B 6. Mai 1968 VwSlg 7346 A/1968 RS 1Stammrechtssatz
Die Verweigerung des Armenrechtes durch den Verwaltungsgerichtshof stellt keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde dar. Die Nichtbewilligung des Armenrechtes kann daher nicht mit Beschwerde angefochten werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:VH8402B0008.V01Im RIS seit
31.01.2008