Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §100 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2097/64 E 20. Juni 1966 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 100 Abs 2 StVO ist bei Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur eine davon zu bestrafen, während das Verfahren der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen zur Einstellung zu gelangen hat.Nach Paragraph 100, Absatz 2, StVO ist bei Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur eine davon zu bestrafen, während das Verfahren der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen zur Einstellung zu gelangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020114.X01Im RIS seit
16.03.2005