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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0951/70 E 18. November 1971 VwSlg 8108 A/1971; RS 3Stammrechtssatz
Ist der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieses den Vorschriften entspricht, so hat er andere Personen zu beauftragen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Hat er dies getan, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten oder später bei deren Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können (Hinweis E 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020102.X07Im RIS seit
14.02.1985Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012