RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0132

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0073 E 18. März 1992 RS 4(Hier mit dem Zusatz: Diese insbesondere im Zusammenhang mit der Störung des Vertrauensverhältnisses zum Ausdruck gebrachte Auffassung gilt gleichermaßen auch für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses.)

Stammrechtssatz

Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind (Hinweis E 27.11.1975, 1014/75). Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären

(Hinweis E 9.11.1981, 2525/77).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120132.X03

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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