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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Beitragszuschläge nach § 113 Abs 1 und 2 ASVG können nebeneinander verhängt werden, wenn sich der Meldeverstoß nicht bloß in der Nichteinhaltung von Fristen erschöpft, sondern auch eine die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG rechtfertigende Verletzung von Meldevorschriften in sich schließt.Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG können nebeneinander verhängt werden, wenn sich der Meldeverstoß nicht bloß in der Nichteinhaltung von Fristen erschöpft, sondern auch eine die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG rechtfertigende Verletzung von Meldevorschriften in sich schließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080088.X04Im RIS seit
17.11.2004