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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Bei bloßer Versäumung vereinbarter oder satzungsmäßig festgesetzter Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abbuchungsunterlagen kann nur ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs 2 ASVG verhängt werden.Bei bloßer Versäumung vereinbarter oder satzungsmäßig festgesetzter Fristen für die Vorlage von Versicherungs- und Abbuchungsunterlagen kann nur ein Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG verhängt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080088.X03Im RIS seit
17.11.2004