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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §93 Abs1;Rechtssatz
Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung iSd § 93 Abs 5 StVO vor, so fehlt es in der Folge (zumindest grundsätzlich) an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle durch den Eigentümer der betreffenden Liegenschaft.Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung iSd Paragraph 93, Absatz 5, StVO vor, so fehlt es in der Folge (zumindest grundsätzlich) an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle durch den Eigentümer der betreffenden Liegenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020297.X01Im RIS seit
29.06.2004