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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 4Stammrechtssatz
Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei einer Straße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020296.X04Im RIS seit
30.06.2004Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013