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90/01 StraßenverkehrsordnungHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0007/65 E 24. Februar 1966 RS 1Stammrechtssatz
Ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt, ist nicht nach den Besitzverhältnissen und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen (Hinweis E OGH 29.11.1962, 11 Os 206/62).Ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO handelt, ist nicht nach den Besitzverhältnissen und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen (Hinweis E OGH 29.11.1962, 11 Os 206/62).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020296.X03Im RIS seit
30.06.2004Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013