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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1969/207;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1037/76 E 24. November 1977 VwSlg 9438 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Unter HANDLUNG, die im weiteren Sinne nicht bloß ein aktives ("Tun") sondern auch ein passives Verhalten (ein "Unterlassen") umfaßt, wird ein nach außen in Erscheinung tretendes menschliches Verhalten verstanden, das vom Willen beherrschbar ist (Hinweis auf Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, I 4, S 12 f ). Unter einem "ZUWIDERHANDELN" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten verstanden. Auch ein NICHT STRAFBARES zuwiderhandeln (zB eines ohne Verschulden) verpflichtet nach § 92 Abs 3 StVO zur Kostentragung (Hinweis auf § 89a Abs 7 iVm Abs 2 StVO und auf § 31 Abs 3 WRG) nach dem Verursachungsprinzip und nicht nach dem Verschuldensprinzip.Unter HANDLUNG, die im weiteren Sinne nicht bloß ein aktives ("Tun") sondern auch ein passives Verhalten (ein "Unterlassen") umfaßt, wird ein nach außen in Erscheinung tretendes menschliches Verhalten verstanden, das vom Willen beherrschbar ist (Hinweis auf Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, römisch eins 4, S 12 f ). Unter einem "ZUWIDERHANDELN" wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein mit einer Vorschrift in Widerspruch stehendes Verhalten verstanden. Auch ein NICHT STRAFBARES zuwiderhandeln (zB eines ohne Verschulden) verpflichtet nach Paragraph 92, Absatz 3, StVO zur Kostentragung (Hinweis auf Paragraph 89 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, StVO und auf Paragraph 31, Absatz 3, WRG) nach dem Verursachungsprinzip und nicht nach dem Verschuldensprinzip.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020225.X02Im RIS seit
24.06.2004