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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Die Vorschreibung der Kosten iSd § 89 a Abs 7 StVO erfolgt zu Recht, wenn ein Pkw so geparkt wird, dass nur mehr eine Restfahrbahnbreite von 2,48 m verbleibt und dadurch ein 2,49 m breites Fahrzeug gehindert wird, vorbeizufahren.Die Vorschreibung der Kosten iSd Paragraph 89, a Absatz 7, StVO erfolgt zu Recht, wenn ein Pkw so geparkt wird, dass nur mehr eine Restfahrbahnbreite von 2,48 m verbleibt und dadurch ein 2,49 m breites Fahrzeug gehindert wird, vorbeizufahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020225.X01Im RIS seit
24.06.2004