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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2581/79 E 27. Juni 1980 VwSlg 10185 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Wenn jemand sein Kfz in einer zeitlich beschränkten Halteverbotszone - in bezug auf den Zeitpunkt der Aufstellung vorerst vorschriftsmäßig abstellt, so nimmt er damit das Risiko auf sich, daß er in der Folge seinen Obliegenheiten (rechtzeitiges Entfernen des Kfz) aus irgendwelchen Gründen nicht nachkommen kann und damit die Voraussetzung dafür eintritt, daß das Fahrzeug über Veranlassung der Behörde dem Gesetz entsprechend abgeschleppt werden kann; damit war ihm auch der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzung bekannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020205.X02Im RIS seit
24.06.2004