RS Vwgh 1985/2/15 85/17/0006

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Veröffentlicht am 15.02.1985
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1 impl;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §14;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §25;
LAO Wr 1962 §192;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die zivile Regreßpflicht eines Bestandnehmers gegenüber dem Bestandgeber, an welch letzteren als Abgabenschuldner der Abgabenbescheid (hier: Abwassergebühren) ergangen ist, begründet mangels Erfüllung des im § 192 LAO Wr umschriebenen Tatbestandes ebensowenig ein Berufungsrecht des Bestandnehmers wie der Umstand, daß der Abgabenbescheid von Organen jener Gebietskörperschaft erlassen wurde, die als Bestandgeber auch Abgabenschuldner ist.Die zivile Regreßpflicht eines Bestandnehmers gegenüber dem Bestandgeber, an welch letzteren als Abgabenschuldner der Abgabenbescheid (hier: Abwassergebühren) ergangen ist, begründet mangels Erfüllung des im Paragraph 192, LAO Wr umschriebenen Tatbestandes ebensowenig ein Berufungsrecht des Bestandnehmers wie der Umstand, daß der Abgabenbescheid von Organen jener Gebietskörperschaft erlassen wurde, die als Bestandgeber auch Abgabenschuldner ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985170006.X01

Im RIS seit

15.02.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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