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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §246 Abs1 impl;Rechtssatz
Die zivile Regreßpflicht eines Bestandnehmers gegenüber dem Bestandgeber, an welch letzteren als Abgabenschuldner der Abgabenbescheid (hier: Abwassergebühren) ergangen ist, begründet mangels Erfüllung des im § 192 LAO Wr umschriebenen Tatbestandes ebensowenig ein Berufungsrecht des Bestandnehmers wie der Umstand, daß der Abgabenbescheid von Organen jener Gebietskörperschaft erlassen wurde, die als Bestandgeber auch Abgabenschuldner ist.Die zivile Regreßpflicht eines Bestandnehmers gegenüber dem Bestandgeber, an welch letzteren als Abgabenschuldner der Abgabenbescheid (hier: Abwassergebühren) ergangen ist, begründet mangels Erfüllung des im Paragraph 192, LAO Wr umschriebenen Tatbestandes ebensowenig ein Berufungsrecht des Bestandnehmers wie der Umstand, daß der Abgabenbescheid von Organen jener Gebietskörperschaft erlassen wurde, die als Bestandgeber auch Abgabenschuldner ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985170006.X01Im RIS seit
15.02.1985