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13/02 Vermögensrechtliche KriegsfolgenNorm
AVG;Rechtssatz
Der belangten Behörde obliegt es gemäß § 36 Abs 1 EG-CSSR in Verbindung mit § 25 Abs 1 Besatzungsschädengesetz, BGBl Nr 126/1958, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 - AVG 1950 zu verfahren. Danach hat, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten, die Behörde gemäß § 39 Abs 2 des letztzitierten Gesetzes von Amts wegen vorzugehen, wobei die Mitwirkungspflicht der Parteien die Behörde nicht ihrer Verpflichtung entbindet, alle gegebenen Möglichkeiten zur Ermittlung der materiellen Wahrheit auszuschöpfen (Hinweis E 4.3.1983, 81/17/0057).Der belangten Behörde obliegt es gemäß Paragraph 36, Absatz eins, EG-CSSR in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Besatzungsschädengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1958,, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 - AVG 1950 zu verfahren. Danach hat, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Anordnungen enthalten, die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, des letztzitierten Gesetzes von Amts wegen vorzugehen, wobei die Mitwirkungspflicht der Parteien die Behörde nicht ihrer Verpflichtung entbindet, alle gegebenen Möglichkeiten zur Ermittlung der materiellen Wahrheit auszuschöpfen (Hinweis E 4.3.1983, 81/17/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983170119.X02Im RIS seit
18.03.2005