RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0222

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/230;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.14 idF 2005/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

In Ansehung des Verfahrensrechtes, dem auch der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen ist, gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehenden Rechtslage vorzugehen ist. Dies betrifft auch die zum Vergleich heranzuziehenden Richtverwendungen. (Hier: Da die Arbeitsplätze des Amtsvorstandes des Zollamtes Arnoldstein und des Zollamtes Wiener Neustadt zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine solchen in der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgezählten Richtverwendungen dargestellt haben, ist der angefochtene Bescheid, soweit ein Vergleich mit diesen Arbeitsplätzen angestellt wird, verfehlt. Vergleichende Betrachtungen haben nämlich jeweils nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen. Somit werden vergleichende Betrachtungen auf den Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005 (insbesondere etwa die Richtverwendung 2.5.14. dieser Anlage - im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion) zu beschränken sein.)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120222.X01

Im RIS seit

16.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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