RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0159

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GdBG Tir 1970 §25a Abs2 idF 2003/002;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1 idF 2005/055;
GdBG Tir 1970 §30 Abs1;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109 impl;
GehG 1956 §7 Abs1 impl;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §13a Abs1 idF BGBl 1966/109;
GehG/Gemeindebeamten Tir 1970 §7 Abs1;
GehG/Tir 1998 §13a Abs1 idF BGBl 1966/109 impl;
GehG/Tir 1998 §7 Abs1 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs ist der Zeitpunkt der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0007, und vom 27. Jänner 1986, Zl. 85/12/0074). Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs die so genannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube iSd § 13a Abs. 1 GehG fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1986, Zl. 85/12/0003). Guter Glaube fehlt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte aber am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft zweifeln musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 89/12/0062). (Eine vergleichbare Überlegung kommt auch hier bei Auszahlung des Gehalts im Voraus gemäß § 7 Abs. 1 GehG zum Tragen. Auch wenn im Zeitpunkt des Empfanges der Zahlung des Dezembergehalts ein Anspruch darauf bestand, setzte Gutgläubigkeit weiters voraus, dass der Beamte keine ernsthaften Zweifel am Fortbestand der Gebührlichkeit hätte haben müssen. Solche Zweifel wären aber dann angezeigt, wenn sich der Beamte schon bei Empfang dieser Leistung mit dem Gedanken getragen hätte, der ihm zu diesem Zeitpunkt schon zugegangenen Weisung nicht Folge zu leisten, und sein Gesundheitszustand (einschließlich des Zustandes seiner psychischen Gesundheit) so beschaffen war, dass ihm der mit der genannten Weisung aufgetragene Arztbesuch auch zumutbar war. War der Gesundheitszustand des Beamten bei Empfang der Zahlung für Dezember hingegen dergestalt, dass der aufgetragene Arztbesuch unzumutbar war, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für einen möglichen Entfall der Gebührlichkeit von Teilen des Dezembergehaltes durch die absehbare Unterlassung des Arztbesuches.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120159.X01

Im RIS seit

13.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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