RS Vwgh 1985/2/18 83/10/0217

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Veröffentlicht am 18.02.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0263 E 13. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfr auf ihre Absicht, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen, zu schließen, ist nicht rechtswidrig (Hinweis 6.10.1982, 81/03/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983100217.X04

Im RIS seit

23.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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