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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3 letzter Satz;Rechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen von den einzelnen Berufsvertretungen auch Personen als Mitglieder in die Berufungskomission entsendet werden können, die nicht Mitglieder der betreffenden Berufungsvertretung sind, wie etwa deren Bedienstete.
Schlagworte
SpezialpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140125.X05Im RIS seit
19.02.1985