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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Bezeichnung der Partei im Berufungsbescheid mit ihrer Firma - in welcher die Berufsgruppe der Gesellschaft iS des § 2 Abs 5 WTBO nicht enthalten ist - entspricht § 93 Abs 2 BAO deshalb, weil die Berufungswerberin hiedurch hinreichend identifiziert ist, eine Berufsgruppenbezeichnung durch § 93 Abs 2 BAO aber nicht zur Pflicht gemacht wird.Die Bezeichnung der Partei im Berufungsbescheid mit ihrer Firma - in welcher die Berufsgruppe der Gesellschaft iS des Paragraph 2, Absatz 5, WTBO nicht enthalten ist - entspricht Paragraph 93, Absatz 2, BAO deshalb, weil die Berufungswerberin hiedurch hinreichend identifiziert ist, eine Berufsgruppenbezeichnung durch Paragraph 93, Absatz 2, BAO aber nicht zur Pflicht gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140117.X04Im RIS seit
19.02.1985