RS Vwgh 1985/2/19 84/14/0117

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Veröffentlicht am 19.02.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Rechtssatz

Die Bezeichnung der Partei im Berufungsbescheid mit ihrer Firma - in welcher die Berufsgruppe der Gesellschaft iS des § 2 Abs 5 WTBO nicht enthalten ist - entspricht § 93 Abs 2 BAO deshalb, weil die Berufungswerberin hiedurch hinreichend identifiziert ist, eine Berufsgruppenbezeichnung durch § 93 Abs 2 BAO aber nicht zur Pflicht gemacht wird.Die Bezeichnung der Partei im Berufungsbescheid mit ihrer Firma - in welcher die Berufsgruppe der Gesellschaft iS des Paragraph 2, Absatz 5, WTBO nicht enthalten ist - entspricht Paragraph 93, Absatz 2, BAO deshalb, weil die Berufungswerberin hiedurch hinreichend identifiziert ist, eine Berufsgruppenbezeichnung durch Paragraph 93, Absatz 2, BAO aber nicht zur Pflicht gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140117.X04

Im RIS seit

19.02.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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