RS Vwgh 1985/2/19 84/14/0117

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Veröffentlicht am 19.02.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

BAO §24 Abs1 litc;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
WTBO §29 Abs2;
WTBO §3;
WTBO §7 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Treugeberin einer Kommanditistin die Berufseignung gefehlt, weil sie die von § 3 WTBO geforderte österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß, so sind die Gewinnanteile der Gesellschafter nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Abs 1 Z 3 EStG 1972, wenn für diesen Fall die berufsrechtlichen Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen nicht zulassen; eine solche Zulassung ist für Gesellschaften mit Ehegatten von Wirtschaftstreuhändern gemäß § 29 Abs 2 WTBO im Hinblick auf § 7 Abs 1 WTBO nur unter der Voraussetzung vorgesehen, daß der Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft und den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.Hat der Treugeberin einer Kommanditistin die Berufseignung gefehlt, weil sie die von Paragraph 3, WTBO geforderte österreichische Staatsbürgerschaft nicht besaß, so sind die Gewinnanteile der Gesellschafter nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972, wenn für diesen Fall die berufsrechtlichen Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen nicht zulassen; eine solche Zulassung ist für Gesellschaften mit Ehegatten von Wirtschaftstreuhändern gemäß Paragraph 29, Absatz 2, WTBO im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins, WTBO nur unter der Voraussetzung vorgesehen, daß der Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft und den ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140117.X03

Im RIS seit

19.02.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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