RS Vwgh 2007/9/13 2007/12/0076

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L00106 Landtagsgeschäftsordnung Steiermark
L07006 Landesgesetzblatt Kundmachung Verlautbarung Steiermark
L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art135 Abs4;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art89 Abs1;
GO LT Stmk 1997 §3 Abs3;
LGBlG Stmk 1946 §2 Abs1 litb;
PersonalzulagenV Stmk 1972;
PersonalzulagenV Stmk 1976;
VerlautbarungsG Stmk 1976 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 10. März 2006, V 103/05, hob der VfGH den Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1972, GZ: LAD - Präs 1/220- 1972 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Mai 1976, GZ: LAD- Präs R 1/32 - 1976 als gesetzwidrig auf. Der in Rede stehende Beschluss in seiner Fassung vom 10. Mai 1976 sei nicht gehörig kundgemacht worden. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag vom 9. Juni 2006 ausschließlich eine Personalzulage gemäß dem Beschluss vom 26. Juni 1972 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Mai 1976 i.V.m. § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages, LGBl. Nr. 71/1997 begehrt. Aus Art. 89 Abs. 1 B-VG ist zu entnehmen, dass die Gerichte, einschließlich des VwGH (siehe Art. 135 Abs. 4 B-VG), an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht gebunden sind (vgl. hiezu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10, Rz 603), und zwar unabhängig davon, ob diese vom VfGH aus diesem Grunde bereits aufgehoben wurden oder nicht. Gegenteiliges ist - für vom VfGH aufgehobene Verordnungen - auch nicht aus dem im Beschwerdefall maßgebenden Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG abzuleiten, heißt es doch dort, dass die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden ist. Soweit sich der in Rede stehende Satz auf Gerichte bezieht, ist er daher dahingehend zu verstehen, dass Gerichte aufgehobene Verordnungen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie - in Ermangelung einer Aufhebung durch den VfGH - auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Dies ist jedoch in Ansehung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen nicht der Fall. (Hier: Daraus wiederum folgt, dass - unabhängig davon, ob der Antrag vom 9. Juni 2006 unter die Anlassfallwirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vom 10. März 2006 fällt oder nicht - eine vom VwGH anzuwendende Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer beanspruchte Personalzulage nicht besteht (in diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 26. Juni 1972 gleichfalls nicht gehörig kundgemacht wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120076.X01

Im RIS seit

02.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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