RS Vwgh 1985/2/19 84/14/0107

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Veröffentlicht am 19.02.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Soweit den jährlichen "Entschädigungszahlungen" aber nach den Ermittlungsergebnissen eine "Wirtschaftserschwernis", nämlich den Entgang von Einnahmen, NICHT gegenübersteht, stellen diese Einkünfte schon begrifflich keine Entschädigungen iS des § 32 Z 1 lit a EStG dar. Für den Entschädigungsbegriff nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich nicht die Bezeichnung im Bestand- oder Dienstbarkeitsvertrag entscheidend, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt.Soweit den jährlichen "Entschädigungszahlungen" aber nach den Ermittlungsergebnissen eine "Wirtschaftserschwernis", nämlich den Entgang von Einnahmen, NICHT gegenübersteht, stellen diese Einkünfte schon begrifflich keine Entschädigungen iS des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG dar. Für den Entschädigungsbegriff nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich nicht die Bezeichnung im Bestand- oder Dienstbarkeitsvertrag entscheidend, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984140107.X02

Im RIS seit

19.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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