RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0132

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2 impl;
DBR Stmk 2003 §18 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0139 E 13. September 2002 RS 4(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (Hinweis E 24.11.1995, 92/12/0130). Hier:

zutreffende Auslegung des Begriffes "wichtige dienstliche Interessen" im Sinn des § 67 Abs. 2 DP/Stmk; die belangte Behörde hat das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung mit dem Spannungsverhältnis der Beamtin sowohl zum Vorgesetzten als auch zu mehreren Mitarbeitern begründet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120132.X05

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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