RS Vwgh 2007/9/13 2006/12/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
67 Versorgungsrecht

Norm

BKUVG §90;
B-VG Art140;
B-VG Art2;
B-VG Art7 Abs1;
HVG §21 Abs1;
PG 1965 §5 Abs2 idF 2004/I/142;
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;
PG 1965 §5 Abs5 idF 2004/I/142;
VwRallg;

Rechtssatz

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers und ist unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, wenn sich der Begriff des Dienstunfalls als Anknüpfungspunkt für eine pensionsrechtliche Besserstellung auf Schadensereignisse (Unfälle) beschränkt, die sich letztlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft ereignet haben, und demnach Unfälle während des Präsenzdienstes davon nicht erfasst werden. Weiters ist, was der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten (636 BlgNR XXI. GP, 83) hervorgehoben hat, zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch die Beschädigtenrente nach § 21 Abs. 1 HVG bereits ein finanzieller Ausgleich für die Folgen seines Wegunfalles zugekommen ist, der dessen Nachteile im Großen und Ganzen ausgleicht. Auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 auf Fälle wie den vorliegenden kommt nicht in Betracht, weil nach dem im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Willen des Gesetzgebers nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit in Ansehung der gegenständlichen Fallkonstellation (Unfall vor Begründung eines Dienstverhältnisses) ausgegangen werden kann (vgl. dazu weiters das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0109).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120207.X05

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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