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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0122 E 6. September 1995 VwSlg 14313 A/1995 RS 6Stammrechtssatz
Als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, ist auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu. Bei Lösung der Frage, wer von mehreren Beamten zu versetzen ist, um Spannungen und Konflikte zu beenden, ist schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt ist - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen (Hinweis E 24.10.1988, 88/12/0081 ua).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120132.X04Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
15.04.2009