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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Läuft im Falle einer von der Unterbehörde unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochenen vorübergehenden Entziehung gemäß § 74 Abs 1 KFG 1967 die Entziehungszeit vor der Entscheidung der Berufungsbehörde ab, so ist der Führerschein - unter Berücksichtigung des § 74 Abs 2 KFG 1967 - auszufolgen. In einem solchen Fall kann die Berufungsbehörde einen nach ihrer Ansicht der Unterbehörde unterlaufenen Beurteilungsfehler nur dann durch Festsetzung einer längeren Entziehungszeit korrigieren, wenn der Berufungswerber noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und darüber hinaus für mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).Läuft im Falle einer von der Unterbehörde unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochenen vorübergehenden Entziehung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 die Entziehungszeit vor der Entscheidung der Berufungsbehörde ab, so ist der Führerschein - unter Berücksichtigung des Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967 - auszufolgen. In einem solchen Fall kann die Berufungsbehörde einen nach ihrer Ansicht der Unterbehörde unterlaufenen Beurteilungsfehler nur dann durch Festsetzung einer längeren Entziehungszeit korrigieren, wenn der Berufungswerber noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und darüber hinaus für mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110158.X01Im RIS seit
08.02.2005