RS Vwgh 1985/2/20 83/11/0158

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Veröffentlicht am 20.02.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Läuft im Falle einer von der Unterbehörde unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochenen vorübergehenden Entziehung gemäß § 74 Abs 1 KFG 1967 die Entziehungszeit vor der Entscheidung der Berufungsbehörde ab, so ist der Führerschein - unter Berücksichtigung des § 74 Abs 2 KFG 1967 - auszufolgen. In einem solchen Fall kann die Berufungsbehörde einen nach ihrer Ansicht der Unterbehörde unterlaufenen Beurteilungsfehler nur dann durch Festsetzung einer längeren Entziehungszeit korrigieren, wenn der Berufungswerber noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und darüber hinaus für mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).Läuft im Falle einer von der Unterbehörde unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochenen vorübergehenden Entziehung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 die Entziehungszeit vor der Entscheidung der Berufungsbehörde ab, so ist der Führerschein - unter Berücksichtigung des Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967 - auszufolgen. In einem solchen Fall kann die Berufungsbehörde einen nach ihrer Ansicht der Unterbehörde unterlaufenen Beurteilungsfehler nur dann durch Festsetzung einer längeren Entziehungszeit korrigieren, wenn der Berufungswerber noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und darüber hinaus für mindestens drei weitere Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983110158.X01

Im RIS seit

08.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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