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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1986/4 ;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes genügt es, wie die Worte "jede Amtshandlung" zum Ausdruck bringen, daß das Finanzamt irgendeine Handlung - so etwa eine Anfrage - zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vornimmt, vorausgesetzt, daß diese Handlung nach außen hin in Erscheinung tritt (Hinweis E 23.2.1984, 82/16/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160233.X02Im RIS seit
21.02.1985Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010