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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4;Rechtssatz
Ist eimal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160213.X01Im RIS seit
21.02.1985